Anlass 02 · Trennung · Scheidung
Trennung - und das Haus muss weg?
Wenn Sie sich nicht mehr einig sind, ob ein Makler fair gearbeitet hat - oder welcher überhaupt beauftragt werden soll - hilft ein Verfahren, das den Preis öffentlich entscheidet. Ohne Ihre weitere Einigung. Mit einem rechtlich belastbaren Ergebnis.
Der Vorteil
Ein Verfahren, das nicht auf Einigung wartet.
- 01
Einmal zustimmen, dann entscheidet der Markt
Beide Ehegatten unterzeichnen die Einlieferung. Danach brauchen Sie sich nicht mehr abzustimmen. Der Auktionstag liefert einen Preis - und niemand von Ihnen hat ihn bestimmt.
- 02
Kein Makler-Vertrauensproblem
Wer wählt den Makler aus? Wer kontrolliert den Preis? Bei einer Auktion entfällt diese Frage: der Auktionator ist neutraler Dritter, die Bieter sind viele, der Preis ist öffentlich.
- 03
Gerichtsfest dokumentiert
Für die Zugewinnausgleichs-Rechnung vor dem Familiengericht: ein öffentlich erzielter Preis ist kein Argument zwischen Anwälten, sondern ein Fakt. Das spart Gutachten, Zeit und Geld.
- 04
Schnell, damit Nebenkosten enden
Hausgeld, Zinsen, Versicherung, Steuern laufen, solange Sie Eigentümer sind. 6 bis 8 Wochen bis Zuschlag, weitere 6 Wochen bis Notarvertrag. Der Belastungszähler läuft nicht mehr ewig.
Ein öffentlich erzielter Zuschlag erspart dem Gericht ein Gutachten - und den Parteien eine weitere Auseinandersetzung.
Der Weg
Drei Schritte, ein klarer Abschluss.
- Schritt 01
Gemeinsame Einlieferung
Beide Ehegatten unterzeichnen. Ein einziger schriftlicher Akt. Ab diesem Moment übernimmt DGA - kein Makler-Wechsel mehr nötig.
- Schritt 02
Auktionslimit festlegen
Die Auktionatorin schlägt ein Limit vor. Beide Ehegatten stimmen zu. Liegt das Höchstgebot unter Limit, findet kein Verkauf statt - und niemand hat verloren.
- Schritt 03
Auktion und Zuschlag
Öffentlicher Bieterwettbewerb. Zuschlag ist wirksam. Erlös wird nach Ihrer Eigentumsquote aufgeteilt. Die Auseinandersetzung ist zum Ende der Abwicklungsfrist vollzogen.
Ehrliche Antworten
Was getrennte Paare oft fragen.
- Was, wenn nur einer zustimmt?
- Ohne beide Unterschriften keine Auktion. Ist die Beziehung so verhärtet, dass keine Einlieferung zustande kommt, bleibt der Weg über das Familiengericht (Teilungsversteigerung nach §180 ZVG). Wir prüfen gemeinsam mit Ihrem Anwalt, ob die freiwillige Auktion noch möglich ist.
- Kann ein Ehegatte im Haus wohnen bleiben?
- Nein - oder nur, wenn er auf der Bieterseite sitzt. Der Käufer wird Eigentümer. Wenn ein Ehegatte das Objekt unbedingt behalten will, ist die Auktion nicht das richtige Instrument. Dann brauchen Sie Auszahlung statt Verkauf.
- Was kostet das?
- Die Einlieferung kostet nichts. Wird die Immobilie unter Limit nicht verkauft, entstehen keine Kosten. Bei Zuschlag fällt eine Courtage an, die aus dem Erlös bezahlt wird - und nach Ihrer Eigentumsquote aufgeteilt wird.
- Was sagt das Familiengericht dazu?
- Ein öffentlich erzielter Zuschlag ist ein dokumentiertes Marktergebnis. Für Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleichs-Stichtag liefert er eine harte Zahl statt einer Schätzung. Das Gericht respektiert das in aller Regel.
von der Einlieferung bis zum Zuschlag - feste Planbarkeit statt offener Suchphase
Durchschnittswert Auktionen 2024/2025
Eine freiwillige Immobilienauktion ist kein Gerichtsverfahren. Sie ist ein geregelter privatrechtlicher Verkauf unter Aufsicht eines ö.b.u.v. Auktionators - mit dem besonderen Vorteil, dass der Preis nicht verhandelt, sondern erzielt wird.
Nächster Schritt
Kostenfreie Bewertung - zunächst einzeln möglich.
Auch wenn nur ein Ehegatte jetzt startet: die Bewertung ist vertraulich und unverbindlich. Die Einlieferung selbst erfordert später beide Unterschriften.