Wissen · Glossar
Glossar.
Jedes Fach hat seine Sprache. Hier alle 36 Begriffe rund um die freiwillige Immobilienauktion - kurz, klar, ohne Geschwafel. Bei Unklarheit oder Lücke: schreiben Sie uns.
- Aufgeld →
- Beim Kunst- und Weinhandel übliche Käufercourtage, wird bei Immobilienauktionen in Deutschland selten verwendet. Bei uns heißt es Courtage.
- Auktionator →
- Durchführende Person der Auktion. Bei DGA zehn von vierzehn öffentlich bestellt und vereidigt (ö.b.u.v.).
- Auktionskatalog →
- Gedrucktes oder digitales Verzeichnis aller Objekte einer Auktion, mit Exposé, Gutachten-Auszügen und Auktionsbedingungen. Wird vor jeder Auktion versandt.
- Auktionslimit →
- Vor der Auktion gemeinsam mit dem Einlieferer festgelegter Mindestpreis. Wird das Limit nicht erreicht, erfolgt kein Zuschlag - der Einlieferer behält die Immobilie.
- Beurkundung →
- Notarielle Form, die für Immobilienkaufverträge zwingend vorgeschrieben ist. Erfolgt binnen sechs Wochen nach Zuschlag.
- Bieternummer →
- Eindeutige Zahl, die jeder registrierte Bieter am Auktionstag erhält. Mit ihr werden Gebote dem Bieter zugeordnet.
- Bieterverfahren →
- Informelles strukturiertes Kaufangebot an mehrere Interessenten - ohne gesetzliche Regelung. Zu unterscheiden von der öffentlichen Auktion nach §34b GewO.
- Courtage →
- Vergütung für den Auktionator, bei DGA 7,14 % inkl. USt vom Zuschlag, getragen vom Käufer.
- Einlieferung →
- Vertragliche Übertragung des Auktionsauftrags vom Eigentümer an den Auktionator. Bei DGA kostenlos und unverbindlich, bis zur Limitfestlegung.
- Erbbaurecht →
- Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten. Belastet das Grundstück, das separat versteigert werden kann.
- Freiwillige Versteigerung →
- Öffentliche Auktion auf Wunsch des Eigentümers, geregelt in §34b Gewerbeordnung. Strikt abzugrenzen von der Zwangsversteigerung.
- Grundbuch →
- Amtliches Register, in dem Eigentum und Belastungen von Grundstücken dokumentiert sind. Grundbuchauszug gehört zu den Objektunterlagen.
- Grunddienstbarkeit →
- Eingetragene Belastung eines Grundstücks zugunsten eines anderen (z. B. Wegerecht).
- Grundschuld →
- Finanzielle Belastung eines Grundstücks, meist als Kreditsicherheit. Muss beim Verkauf abgelöst oder vom Käufer übernommen werden.
- Gutachterausschuss →
- Kommunales Gremium, das Verkehrswertgutachten erstellt und Bodenrichtwerte festlegt. Grundlage für viele unserer Limit-Vorschläge.
- Hammerschlag →
- Physischer Akt des Zuschlags durch den Auktionator. Mit Hammerschlag ist der Vertrag verbindlich geschlossen - Rücktritt nicht mehr möglich.
- Höchstgebot →
- Das höchste von einem Bieter abgegebene Gebot. Führt bei Erreichen des Limits zum Zuschlag.
- Immobilienauktion →
- Öffentliche Versteigerung von Immobilien durch einen Auktionator, meist in einem Saal mit Online- und Telefon-Zuschaltung.
- Kaufvertrag →
- Notariell beurkundetes Dokument zur Übertragung des Eigentums. Wird nach Zuschlag auf Basis der Auktionsprotokolle erstellt.
- Legitimation →
- Ausweis-Kontrolle vor Bieterteilnahme. Personalausweis oder Reisepass, bei juristischen Personen Handelsregisterauszug.
- Limit →
- Siehe Auktionslimit.
- Marktwert →
- Durchschnittlich zu erwartender Preis unter normalen Marktbedingungen. Grundlage für die Limitfestlegung, oft unter dem Gutachterwert.
- Mindestgebot →
- Identisch mit Auktionslimit.
- Notarielle Beurkundung →
- Formvorschrift für Immobilienkaufverträge. Notar liest den Vertrag vor und erläutert ihn.
- Objektexposé →
- Dokumentation eines Auktionsobjekts: Lage, Fläche, Baujahr, Zustand, Gutachten-Auszüge, Grundbuch. Vor Auktion verfügbar.
- Objektunterlagen →
- Sammelbegriff für alle Dokumente zu einem Objekt: Exposé, Grundbuch, Gutachten, Flurkarte, ggf. Miethistorie. Nur für registrierte Bieter einsehbar.
- Protokoll →
- Schriftliche Dokumentation des Auktionsverlaufs: Aufrufe, Gebote, Zuschlag, Teilnehmer. Rechtlich belastbar.
- Reservepreis →
- Synonym für Auktionslimit.
- Sicherheitsleistung →
- Kaution, die der Käufer am Auktionstag hinterlegt - meist 10 % des Zuschlagspreises. Wird bei Notarvertrag angerechnet.
- Teilnehmer →
- Jede Person im Saal, online oder per Telefon, die eine Bieternummer hat. Nicht jeder Teilnehmer bietet tatsächlich.
- Teilungsversteigerung →
- Gerichtsverfahren nach §180 ZVG, wenn sich Miteigentümer nicht über Verkauf einig sind. Langsamer und oft preislich schlechter als freiwillige Auktion.
- Versteigererverordnung →
- Rechtsverordnung zur Ausführung von §34b GewO. Regelt Pflichten der Auktionatoren und Rechte der Teilnehmer.
- Versteigerungsbedingungen →
- Allgemeine Geschäftsbedingungen, die für jede DGA-Auktion gelten. Mit Abgabe eines Gebots akzeptiert.
- Zuschlag →
- Rechtsakt, mit dem dem Höchstbietenden die Immobilie zugesprochen wird. Wirksam mit Hammerschlag, nicht mehr anfechtbar.
- Zwangsversteigerung →
- Gerichtsverfahren nach §180 ZVG, oft auf Antrag von Gläubigern. KEIN Geschäftsfeld der DGA. Zu unterscheiden von der freiwilligen Versteigerung.
- Öffentlich bestellt und vereidigt (ö.b.u.v.) →
- Besondere Zulassungsstufe für Auktionatoren. Die Person hat vor der IHK einen Eignungsnachweis erbracht und einen Eid abgelegt.
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