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Wissen · Glossar

Glossar.

Jedes Fach hat seine Sprache. Hier alle 36 Begriffe rund um die freiwillige Immobilienauktion - kurz, klar, ohne Geschwafel. Bei Unklarheit oder Lücke: schreiben Sie uns.

A

Aufgeld →
Beim Kunst- und Weinhandel übliche Käufercourtage, wird bei Immobilienauktionen in Deutschland selten verwendet. Bei uns heißt es Courtage.
Auktionator →
Durchführende Person der Auktion. Bei DGA zehn von vierzehn öffentlich bestellt und vereidigt (ö.b.u.v.).
Auktionskatalog →
Gedrucktes oder digitales Verzeichnis aller Objekte einer Auktion, mit Exposé, Gutachten-Auszügen und Auktionsbedingungen. Wird vor jeder Auktion versandt.
Auktionslimit →
Vor der Auktion gemeinsam mit dem Einlieferer festgelegter Mindestpreis. Wird das Limit nicht erreicht, erfolgt kein Zuschlag - der Einlieferer behält die Immobilie.

B

Beurkundung →
Notarielle Form, die für Immobilienkaufverträge zwingend vorgeschrieben ist. Erfolgt binnen sechs Wochen nach Zuschlag.
Bieternummer →
Eindeutige Zahl, die jeder registrierte Bieter am Auktionstag erhält. Mit ihr werden Gebote dem Bieter zugeordnet.
Bieterverfahren →
Informelles strukturiertes Kaufangebot an mehrere Interessenten - ohne gesetzliche Regelung. Zu unterscheiden von der öffentlichen Auktion nach §34b GewO.

C

Courtage →
Vergütung für den Auktionator, bei DGA 7,14 % inkl. USt vom Zuschlag, getragen vom Käufer.

E

Einlieferung →
Vertragliche Übertragung des Auktionsauftrags vom Eigentümer an den Auktionator. Bei DGA kostenlos und unverbindlich, bis zur Limitfestlegung.
Erbbaurecht →
Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten. Belastet das Grundstück, das separat versteigert werden kann.

F

Freiwillige Versteigerung →
Öffentliche Auktion auf Wunsch des Eigentümers, geregelt in §34b Gewerbeordnung. Strikt abzugrenzen von der Zwangsversteigerung.

G

Grundbuch →
Amtliches Register, in dem Eigentum und Belastungen von Grundstücken dokumentiert sind. Grundbuchauszug gehört zu den Objektunterlagen.
Grunddienstbarkeit →
Eingetragene Belastung eines Grundstücks zugunsten eines anderen (z. B. Wegerecht).
Grundschuld →
Finanzielle Belastung eines Grundstücks, meist als Kreditsicherheit. Muss beim Verkauf abgelöst oder vom Käufer übernommen werden.
Gutachterausschuss →
Kommunales Gremium, das Verkehrswertgutachten erstellt und Bodenrichtwerte festlegt. Grundlage für viele unserer Limit-Vorschläge.

H

Hammerschlag →
Physischer Akt des Zuschlags durch den Auktionator. Mit Hammerschlag ist der Vertrag verbindlich geschlossen - Rücktritt nicht mehr möglich.
Höchstgebot →
Das höchste von einem Bieter abgegebene Gebot. Führt bei Erreichen des Limits zum Zuschlag.

I

Immobilienauktion →
Öffentliche Versteigerung von Immobilien durch einen Auktionator, meist in einem Saal mit Online- und Telefon-Zuschaltung.

K

Kaufvertrag →
Notariell beurkundetes Dokument zur Übertragung des Eigentums. Wird nach Zuschlag auf Basis der Auktionsprotokolle erstellt.

L

Legitimation →
Ausweis-Kontrolle vor Bieterteilnahme. Personalausweis oder Reisepass, bei juristischen Personen Handelsregisterauszug.
Limit →
Siehe Auktionslimit.

M

Marktwert →
Durchschnittlich zu erwartender Preis unter normalen Marktbedingungen. Grundlage für die Limitfestlegung, oft unter dem Gutachterwert.
Mindestgebot →
Identisch mit Auktionslimit.

N

Notarielle Beurkundung →
Formvorschrift für Immobilienkaufverträge. Notar liest den Vertrag vor und erläutert ihn.

O

Objektexposé →
Dokumentation eines Auktionsobjekts: Lage, Fläche, Baujahr, Zustand, Gutachten-Auszüge, Grundbuch. Vor Auktion verfügbar.
Objektunterlagen →
Sammelbegriff für alle Dokumente zu einem Objekt: Exposé, Grundbuch, Gutachten, Flurkarte, ggf. Miethistorie. Nur für registrierte Bieter einsehbar.

P

Protokoll →
Schriftliche Dokumentation des Auktionsverlaufs: Aufrufe, Gebote, Zuschlag, Teilnehmer. Rechtlich belastbar.

R

Reservepreis →
Synonym für Auktionslimit.

S

Sicherheitsleistung →
Kaution, die der Käufer am Auktionstag hinterlegt - meist 10 % des Zuschlagspreises. Wird bei Notarvertrag angerechnet.

T

Teilnehmer →
Jede Person im Saal, online oder per Telefon, die eine Bieternummer hat. Nicht jeder Teilnehmer bietet tatsächlich.
Teilungsversteigerung →
Gerichtsverfahren nach §180 ZVG, wenn sich Miteigentümer nicht über Verkauf einig sind. Langsamer und oft preislich schlechter als freiwillige Auktion.

V

Versteigererverordnung →
Rechtsverordnung zur Ausführung von §34b GewO. Regelt Pflichten der Auktionatoren und Rechte der Teilnehmer.
Versteigerungsbedingungen →
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die für jede DGA-Auktion gelten. Mit Abgabe eines Gebots akzeptiert.

Z

Zuschlag →
Rechtsakt, mit dem dem Höchstbietenden die Immobilie zugesprochen wird. Wirksam mit Hammerschlag, nicht mehr anfechtbar.
Zwangsversteigerung →
Gerichtsverfahren nach §180 ZVG, oft auf Antrag von Gläubigern. KEIN Geschäftsfeld der DGA. Zu unterscheiden von der freiwilligen Versteigerung.

Ö

Öffentlich bestellt und vereidigt (ö.b.u.v.) →
Besondere Zulassungsstufe für Auktionatoren. Die Person hat vor der IHK einen Eignungsnachweis erbracht und einen Eid abgelegt.

Etwas fehlt?

Welcher Begriff sollte im Glossar stehen?