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Ratgeber · Erbe & Immobilie

Wie einigen wir uns auf einen Preis? Eine Antwort für Erbengemeinschaften.

Sie sind vielleicht drei Geschwister oder vier. Sie wohnen in verschiedenen Städten, manchmal verschiedenen Bundesländern. Eine gemeinsame Immobilie - das Elternhaus, ein Grundstück aus dem Nachlass, eine Wohnung, die keiner kennt - liegt unversorgt in der Mitte. Und drei verschiedene Vorstellungen davon, was sie wert ist. Einer möchte schnell verkaufen. Eine möchte behalten. Der dritte würde kaufen, wenn der Preis stimmt - aber welcher Preis stimmt? Dieses Szenario ist normal. Die Frage, wie man herauskommt, ist es oft nicht.

Das eigentliche Problem

Warum Preis-Einigung zwischen Miterben so schwer ist.

Das Problem beginnt damit, dass es keinen Preis gibt, dem alle vertrauen. Ein Makler schätzt den Wert - aber ist das seine ehrliche Meinung, oder will er das Mandat? Ein Gutachter bewertet nach Vergleichswert-Methode - aber ist die Nachbarimmobilie tatsächlich vergleichbar? Und dann ist da die Geschwisterin, die das Haus als Kind erlebt hat und emotionale Erinnerungen in einen Preiswunsch übersetzt, der mit dem Markt nichts zu tun hat.

Hinzu kommen Verzögerungsstrategien einzelner Miterben. Wer von einem Verkauf profitiert, hat Interesse an Tempo. Wer selbst einziehen möchte oder hofft, die Immobilie günstig zu kaufen, hat Interesse an Länge. Erbengemeinschaften können sich so über Jahre hinziehen - mit Verwaltungskosten, Grundsteuer und Gebäudeverfall, die auf alle Miterben verteilt werden.

Das Kernproblem ist strukturell: Es gibt keine Instanz, der alle Parteien von vornherein vertrauen. Ein Maklerpreis ist eine Meinung. Ein Gutachterwert ist eine Methode. Was fehlt, ist ein Mechanismus, der den Preis aus dem Interessenkonflikt herausnimmt - und ihn durch den Markt erzeugen lässt.

Ihre Optionen

Die drei klassischen Wege - mit ihren Kosten.

  1. Weg 01

    Einigung auf einen Makler-Preis

    Alle Miterben beauftragen gemeinsam einen Makler, akzeptieren seinen Wertvorschlag und warten auf einen Käufer. Klingt einfach - ist es selten.

    Vorteile: Vertraut, flexibel, kein fester Termin. Verhandlungsspielraum nach oben möglich.

    Nachteile: Erfordert Einstimmigkeit beim Makler, beim Preis und beim späteren Kaufangebot. Jeder dieser Punkte ist ein möglicher Blockadegrund. Der Verkauf kann sich über Monate oder Jahre hinziehen. Kein Miterbe muss zustimmen, der nicht will.

    Dieser Weg funktioniert, wenn die Gemeinschaft klein ist, gut kommuniziert und kein fundamentaler Interessenkonflikt besteht. Bei mehreren Parteien, räumlicher Distanz und emotionalem Erbe ist er häufig eine Quelle weiterer Konflikte.

  2. Weg 02

    Teilungsversteigerung beim Amtsgericht

    Wenn keine Einigung möglich ist, kann jeder einzelne Miterbe beim zuständigen Amtsgericht die Teilungsversteigerung nach §180 ZVG beantragen. Das Gericht ordnet die Versteigerung an - auch gegen den Willen der anderen Miterben.

    Vorteile: Kein Veto möglich. Jeder Miterbe kann allein tätig werden, wenn alle anderen blockieren.

    Nachteile: Dieses Verfahren ist in der Praxis die schlechteste Option für den Erlös. Die Teilungsversteigerung läuft unter Zwangsversteigerungs-Bedingungen: keine professionelle Vermarktung, keine bundesweite Bieter-Ansprache, oft nur lokale Teilnehmer. Erfahrungswerte aus dem Markt zeigen, dass die erzielten Preise 30 bis 50 Prozent unter dem liegen können, was ein freiwilliger Bieterwettbewerb generiert. Das Verfahren dauert zudem typischerweise ein bis drei Jahre.

    Die Teilungsversteigerung ist ein letztes Mittel - nicht der Regelweg. Sie ist das Recht, das jeder Miterbe hat, wenn gar nichts anderes mehr geht. Nicht mehr.

  3. Weg 03

    Freiwillige Auktion bei einem Auktionshaus

    Alle Miterben liefern die Immobilie gemeinsam bei einem zugelassenen Versteigerungsunternehmen ein. An einem öffentlichen Termin bieten registrierte Interessenten. Der Preis entsteht durch Wettbewerb.

    Vorteile: Fester Termin, professionelle Vermarktung, öffentlich erzielter und damit nicht anfechtbarer Preis. Keine Partei hat den Preis gestaltet - damit entfällt das Hauptstreitthema. Gerichtsfest für Erbauseinandersetzung und Finanzamt.

    Nachteile: Erfordert Zustimmung aller Miterben zur Einlieferung. Wer blockiert, verhindert das Verfahren. Kein Verhandlungsspielraum nach oben - aber auch keiner nach unten.

Der entscheidende Punkt

Warum der öffentliche Zuschlag den Streit beendet.

Der entscheidende Unterschied zur Makler-Verhandlung liegt in der Herkunft des Preises. Bei einem Maklerverkauf hat jemand verhandelt. War das fair? War der Makler neutral? Hat ein Miterbe mehr Einfluss ausgeübt als die anderen? Diese Fragen bleiben immer offen - und damit bleib auch das Streitpotenzial.

Der öffentlich erzielte Auktionspreis hat diese Schwachstelle nicht. Kein Miterbe, kein Auktionator, kein Gutachter hat ihn festgesetzt. Der Markt hat ihn produziert - aus dem Wettbewerb von Bietern, die gegeneinander antreten. Dieses Ergebnis ist mit dem Hammerschlag sofort rechtswirksam und nicht mehr anfechtbar. Das Protokoll der Auktion ist ein öffentliches Dokument.

Für Erbengemeinschaften bedeutet das: Der Preis ist kein Verhandlungsergebnis mehr, das eine Partei bevorzugt. Er ist das Ergebnis eines transparenten Mechanismus, dem alle zuvor zugestimmt haben - indem sie die Immobilie gemeinsam eingeliefert haben. Damit löst sich das Streitthema strukturell auf, nicht durch Einigung im Einzelfall.

Wichtiger Hinweis

Wer von den Erben darf anfragen?

Diese Frage erreicht uns regelmäßig: "Ich bin eine von vier Erbinnen. Kann ich allein eine Bewertung anfragen, ohne die anderen zu fragen?"

Die Bewertung kann ein einzelner Miterbe allein anfragen - die Einlieferung später braucht alle.

Das bedeutet: Sie können jetzt, ohne die anderen Miterben zu konsultieren, eine kostenlose Bewertung unseres Auktionators anfragen. Sie erhalten eine erste Einschätzung zum Wert, zur Auktionstauglichkeit und zum Verfahrensablauf. Dieses Ergebnis können Sie in die Familie tragen - als neutrale Grundlage für das Gespräch über den weiteren Weg.

Die Einlieferung selbst - der formelle Auftrag zur Versteigerung - erfordert dann die Zustimmung aller Miterben. Das ist die Schwelle, die gemeinsam überschritten werden muss. Aber der erste Schritt, die Information, können Sie allein gehen.

Aus unserem Archiv

Ein Fall aus Brandenburg.

Fall Wustermark · Dez. 2025

Erbengemeinschaft · Brandenburg

Ein Grundstück.

Mehrere Erben.

Kein Einigungsspielraum.

Ausgangslage
Auktionslimit: 98.000 €. Lage in Brandenburg, Grundstück mit Altbestand. Die Erbengemeinschaft hatte keine gemeinsame Preisvorstellung - und keinen Makler, der das Mandat übernahm. Die internen Wertvorstellungen lagen weit auseinander.
Verfahren
Öffentliche Auktion Dez. 2025. Mehrere Bieter aus dem bundesweiten Pool. Der Preis entstand durch Wettbewerb - kein Miterbe hat ihn verhandelt, kein Gutachter hat ihn festgesetzt.

Zuschlag

310.000 €

+216 % über Limit

Verfahrensdauer

10 Wochen

Typisches Fallbeispiel - Details geändert zum Schutz der Beteiligten.

Das Ergebnis war für alle Miterben das gleiche - nicht weil sie sich geeinigt hatten, sondern weil der Markt entschieden hatte. Das macht den Unterschied.

Zeitplan

Wie lange dauert das Verfahren?

  1. Woche 1 - 2

    Bewertung und erste Gespräche

    Ein Miterbe fragt die Bewertung an. Der Auktionator liefert eine erste Einschätzung. Die Gemeinschaft berät sich. Bei Zustimmung aller: Einlieferungsauftrag.

  2. Woche 2 - 4

    Unterlagenprüfung und Limitgespräch

    DGA prüft Grundbuch, Lageplan, Gutachten und Objektzustand. Gemeinsam wird das Auktionslimit festgelegt. Unterlagen werden für Bieter aufbereitet.

  3. Woche 4 - 8

    Vermarktung

    Die Immobilie erscheint im gedruckten Katalog (55.000 Exemplare), auf den Portalen und in der digitalen Vermarktung. Besichtigungen werden koordiniert. Interessenten registrieren sich für die Auktion.

  4. Woche 8 - 10

    Auktionstag

    Öffentliche Versteigerung im Saal. Bieter treten an - im Saal, per Telefon, online. Mit dem Hammerschlag ist der Kaufvertrag wirksam. Der Zuschlag wird protokolliert.

  5. Woche 10 - 16

    Notarvertrag und Auszahlung

    Binnen sechs Wochen nach Zuschlag beurkundet der Notar den Kaufvertrag. Der Käufer zahlt den Kaufpreis. Der Erlös wird nach Erbquote unter den Miterben verteilt.

Häufige Fragen

Was Erbengemeinschaften wissen müssen.

Was, wenn ein Miterbe blockiert?
Ohne Zustimmung aller Miterben kann keine freiwillige Einlieferung stattfinden. In diesem Fall bleibt der Weg über das Amtsgericht: Ein einzelner Miterbe kann die Teilungsversteigerung nach §180 ZVG beantragen. Das Gericht ordnet die Versteigerung dann auch gegen den Willen anderer an. Dieses Verfahren dauert länger und erzielt in der Regel deutlich niedrigere Preise als eine freiwillige Auktion. Es ist deshalb eher Druckmittel als erste Wahl.
Brauchen wir einen Notar vor der Auktion?
Nein. Die Einlieferung ist ein privates Auftragsverhältnis und bedarf keiner Beurkundung. Der Notar kommt erst nach dem Zuschlag ins Spiel - er beurkundet den Kaufvertrag zwischen dem Ersteigerer und den Miterben als gemeinsame Verkäufer. DGA bereitet den Notarvertragsentwurf vor.
Kann das Ergebnis unter unserem Wunschpreis liegen?
Unter das Auktionslimit fällt kein Zuschlag - das legen Sie gemeinsam fest. Was über dem Limit passiert, entscheidet der Markt. Wenn keine ausreichende Nachfrage besteht, bleibt das Gebot unter dem Limit und es gibt keinen Zuschlag. In diesem Fall entstehen keine Kosten, und Sie können das Vorgehen neu bewerten.
Was ist mit dem Steuerrecht?
Der erzielte Zuschlag ist steuerrechtlich der Kaufpreis. Für die Erbschaftsteuer gilt der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls, nicht der Auktionserlös. Der Auktionserlös ist allerdings eine belastbare Grundlage, wenn das Finanzamt nach dem Wert des Nachlassobjekts fragt. Wir empfehlen, steuerrechtliche Fragen vor der Einlieferung mit einem Steuerberater zu klären.
Was, wenn die Immobilie selbst bewohnt wird?
Wenn ein Miterbe die Immobilie selbst bewohnt, entstehen praktische Fragen zur Übergabe. DGA klärt diese im Vorfeld - der Räumungstermin wird im Kaufvertrag festgelegt. Wichtig: Das Wohnrecht eines Miterben schränkt die Verkaufsfähigkeit nicht grundsätzlich ein, beeinflusst aber die Bieter-Nachfrage und möglicherweise das erzielbare Limit.
Müssen wir uns erst auf einen Notar einigen?
Nein. Den Notar wählt DGA gemeinsam mit Ihnen aus. Wenn die Erbengemeinschaft einen bestimmten Notar bevorzugt, ist das in der Regel möglich. Notarkosten trägt der Käufer.
Was, wenn die Immobilie im Ausland liegt?
DGA versteigert ausschließlich Immobilien in Deutschland. Liegt das Objekt im Ausland, empfehlen wir, ein spezialisiertes Auktionshaus im jeweiligen Land zu kontaktieren.
Kann ein Miterbe selbst mitbieten?
Grundsätzlich ist das rechtlich möglich, wenn alle anderen Miterben zustimmen. Praktisch ist es eher ungewöhnlich und bedarf einer klaren Absprache. DGA klärt solche Konstellationen im Vorfeld.
Welche Unterlagen brauchen wir?
Grundbuchauszug, Flurkarte, Erbschein oder Erbschaftssteuerbescheid als Nachweis der Erbquoten. DGA führt Sie durch die Unterlagenliste - was fehlt, wird gemeinsam beschafft.
Was, wenn ein Miterbe minderjaehrig ist?
Minderjährige Miterben sind durch das Familiengericht vertreten. Der gesetzliche Vertreter (Elternteil oder bestellter Vormund) handelt im Interesse des minderjährigen Erben. Das Familiengericht muss der Veräußerung in der Regel zustimmen. DGA begleitet diesen Prozess - er ist häufiger als man denkt.

Hinweis

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Erbschafts- und Erbauseinandersetzungsrecht ist komplex und von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Für rechtliche Fragen zur Erbgemeinschaft, zum Erbschein und zur Erbquote wenden Sie sich bitte an einen Notar oder Erbrechtsanwalt. DGA begleitet den Auktionsprozess - nicht die rechtliche Strukturierung des Nachlasses.

Nächster Schritt

Kostenlos bewerten lassen.

Die Anfrage ist unverbindlich - und ein einzelner Miterbe kann sie stellen. Sie erhalten eine erste Einschätzung zum Wert, zur Auktionstauglichkeit und zum Zeitrahmen. Als Grundlage für das Gespräch in der Gemeinschaft.

Autor

Dr. Winfried Plettner, Gründer und Vorstand, Deutsche Grundstücksauktionen AG

Stand: 18. April 2026