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Ratgeber · Verkäufer · Scheidung

Scheidung mit Immobilie: drei Wege, einen Preis zu finden.

Eine Scheidung zwingt Sie, unter Zeitdruck eine der grössten finanziellen Entscheidungen Ihres Lebens gemeinsam mit jemandem zu treffen, mit dem Sie sich nicht mehr einig sind. Das gemeinsame Haus steht dabei fast immer im Zentrum: Wer bekommt was? Zu welchem Preis? Und wer entscheidet das, wenn die Partner es nicht mehr können? Dieser Ratgeber erklärt Ihre drei Hauptwege - sachlich, ohne Beschönigung.

Das rechtliche Ausgangsproblem

Miteigentum endet nicht mit der Ehe.

Wer gemeinsam eine Immobilie erworben hat, bleibt gemeinsamer Eigentümer - unabhängig davon, ob die Ehe noch besteht. Das Grundbuch kennt keine Scheidung. Erst wenn das Eigentum rechtlich aufgeteilt oder die Immobilie verkauft ist, endet die gemeinsame Eigentümerschaft.

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft - dem gesetzlichen Regelfall in Deutschland - kommt hinzu, dass der während der Ehe erzielte Wertzuwachs der Immobilie beim Zugewinnausgleich berücksichtigt wird. Der tatsächlich erzielte Verkaufspreis ist dabei die härteste und am schwersten anfechtbare Grundlage. Ein Sachverständigengutachten bleibt ein Schätzwert; ein öffentlich erzielter Zuschlag ist ein Fakt.

Soweit die rechtliche Ausgangslage in allgemeiner Form. Für Ihren konkreten Fall ist anwaltliche Beratung durch einen auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt unumgänglich.

Ihre Optionen

Drei Wege - und was jeder davon erfordert.

Weg 01

Einvernehmlicher Verkauf mit Makler

Voraussetzung: Beide Ex-Partner sind bereit, gemeinsam einen Makler zu beauftragen, den Angebotspreis abzustimmen und jeden Kaufinteressenten gemeinsam zu bewilligen. Das klingt einfach, ist in der Praxis aber die häufigste Quelle neuer Konflikte.

Was dabei gut ist: Die klassische Maklervermittlung ist vertraut und kann bei kooperativen Verhältnissen gut funktionieren. Sie können den Zeitplan flexibel gestalten.

Was dabei schiefgehen kann: Sobald ein Partner den Makler wechseln will, einen anderen Preis fordert oder einen Käufer ablehnt, blockiert er den gesamten Prozess. Maklerbeauftragung und Kaufvertragsabschluss erfordern bei Miteigentum in aller Regel die Zustimmung beider Eigentümer. Ein einziges Nein genügt, und der Verkauf ruht - oft monatelang, manchmal jahrelang. Auf die Nebenkosten hat das keine Auswirkung: die laufen weiter.

Weg 02

Teilungsversteigerung beim Amtsgericht

Was das ist: Gemäss §180 ZVG kann jeder Miteigentümer allein - also ohne Zustimmung des anderen - beim zuständigen Amtsgericht die Teilungsversteigerung beantragen. Das Gericht lässt das Objekt öffentlich versteigern. Der Erlös wird nach Eigentumsquoten aufgeteilt.

Was dabei gut ist: Es geht auch ohne Einigung. Kein Partner kann den anderen dauerhaft blockieren.

Was dabei häufig schiefgeht: Ein Gerichtsverfahren dauert. Zwischen Antrag und Versteigerungstermin vergehen typischerweise ein bis drei Jahre. Das Bieter-Publikum bei Zwangsversteigerungen ist ein anderes als bei freiwilligen Auktionen: es sind vor allem Profis, die nach Abschlägen suchen. Studien zeigen, dass Teilungsversteigerungen systematisch unter dem Marktwert erzielen. Beide Partner verlieren am Ende Geld - und der Weg dorthin ist meist konfliktbeladen.

Die Teilungsversteigerung ist das letzte Mittel, nicht der erste Schritt.

Weg 03 · Empfohlen

Freiwillige Auktion beim Auktionshaus

Was das ist: Beide Partner einigen sich einmalig auf die Einlieferung. Danach entscheidet der Markt. Ein öffentlicher Bieterwettbewerb liefert den Preis - ohne dass die Ex-Partner sich noch einmal über Preisvorstellungen einigen müssten.

Was dabei gut ist: Der Preis ist das Ergebnis eines transparenten Wettbewerbs, kein Ergebnis einer Verhandlung zwischen den Parteien. Niemand kann später sagen, der Preis sei manipuliert gewesen. Das schützt beide. Der Zeitrahmen ist mit 6 bis 8 Wochen von Einlieferung bis Zuschlag planbarer als Monate des Makler-Patt. Und der erzielte Zuschlag ist für den Zugewinnausgleich eine harte, gerichtsfeste Zahl.

Die häufigste Frage

"Geht die Auktion auch ohne Zustimmung meines Ex-Partners?"

Nein - die freiwillige Einlieferung bei einem Auktionshaus erfordert die Unterschriften beider Eigentümer. Das unterscheidet sie von der Teilungsversteigerung, die ein Gericht auf Antrag nur eines Partners anordnen kann.

Was Sie jedoch allein tun können: eine kostenlose Bewertungsanfrage stellen und den Bericht Ihrem Ex-Partner vorlegen. In vielen Fällen schafft das Fakten, die eine einvernehmliche Einlieferung erst ermöglichen - weil beide Seiten nun wissen, womit sie rechnen können, und weil eine professionelle Einschätzung weniger angreifbar ist als ein Preisvorschlag des anderen Partners.

Der erste Schritt kostet nichts und verpflichtet zu nichts.

Warum Auktion hier besser ist

Drei strukturelle Vorteile in der Scheidungssituation.

  • 01

    Zeitrahmen: 6 bis 8 Wochen

    Von der gemeinsamen Einlieferung bis zum Zuschlag. Maklerverfahren bei strittigen Objekten dauern häufig ein Jahr oder länger. Jeder Monat Miteigentum kostet Hausgeld, Zinsen und Nerven.

  • 02

    Rechtliche Belastbarkeit

    Ein öffentlich erzielter Zuschlag ist kein Schätzwert, den ein Gutachter liefert, und kein Verhandlungsergebnis, das einer der Partner anzweifeln kann. Er ist dokumentiertes Marktgeschehen. Familiengerichte und Finanzämter akzeptieren ihn als Grundlage für Zugewinnausgleich und Steuerbescheid.

  • 03

    Preis-Neutralität

    Der Markt entscheidet - nicht der Makler, den ein Partner mehr vertraut als der andere, und nicht die Preisvorstellung eines der Beteiligten. Niemand kann dem Ergebnis vorwerfen, es sei beeinflusst. Das nimmt einem der häufigsten Scheidungs-Konfliktpunkte seine Energie.

Niemand muss sich beim Auktionsergebnis noch einmal einigen. Der Preis ist entstanden - vor Zeugen, im Wettbewerb.

Typisches Fallbeispiel

Fall S-BER-01

Scheidungssituation

Wohnhaus Berlin-Lichtenberg.

Zwei Eigentümer.

Keine Einigung über den Makler.

Ausgangslage
Auktionslimit: 195.000 Euro. Beide Eigentümer konnten sich auf keinen Makler einigen. Die freiwillige Auktion war der vereinbarte neutrale Weg.
Verfahren
Öffentliche Auktion Dezember 2025. Mehrere Bieter, offener Wettbewerb.

Zuschlag

418.000 €

+114 % über Limit

Verfahrensdauer

8 Wochen

Typisches Fallbeispiel. Details anonymisiert. Zuschlagspreise aus öffentlichen Ergebnislisten.

Der Ablauf

Was wann passiert.

  1. Schritt 01

    Bewertungsanfrage (auch einzeln möglich)

    Einer der Partner kann allein eine kostenlose Bewertungsanfrage stellen. Die Einschätzung ist vertraulich und unverbindlich. Sie können den Bericht dem anderen Partner vorlegen - als Grundlage für das Gespräch über die Einlieferung.

  2. Schritt 02

    Gemeinsame Einlieferung

    Beide Eigentümer unterzeichnen den Einlieferungsvertrag. Limit und Auktionstermin werden gemeinsam abgestimmt. Danach sind keine weiteren gemeinsamen Entscheidungen nötig.

  3. Schritt 03

    Öffentlicher Bieterwettbewerb

    Im DGA-Katalog werden rund 55.000 vorqualifizierte Interessenten erreicht. Am Auktionstag bestimmt der Markt den Preis. Der Zuschlag ist rechtswirksam.

  4. Schritt 04

    Erlösaufteilung und Abschluss

    Der Erlös wird nach der Eigentumsquote aufgeteilt, abzüglich Courtage und offener Belastungen. Das Verfahren ist dann abgeschlossen. Keine weitere Abstimmung erforderlich.

Häufige Einwände

Was Betroffene meistens wissen wollen.

Wie wirkt sich der Zuschlagspreis auf den Zugewinnausgleich aus?
Der Zugewinnausgleich berechnet sich aus dem Endvermögen beider Ehegatten am Stichtag der Trennung. Der tatsächlich erzielte Verkaufspreis ersetzt jeden strittigen Schätzwert durch eine harte Zahl. Das vereinfacht die Ausgleichsrechnung erheblich und reduziert Angriffspunkte für Anwälte auf beiden Seiten. Details klären Sie mit Ihrem Fachanwalt für Familienrecht.
Was ist mit der Spekulationssteuer?
Wenn Sie die Immobilie weniger als zehn Jahre gehalten haben und sie nicht selbst bewohnt haben, kann bei Gewinn Einkommensteuer anfallen. Das gilt unabhängig davon, wie die Immobilie verkauft wird - per Makler, Bieterverfahren oder Auktion. Steuerliche Fragen klären Sie bitte mit einem Steuerberater, da diese von Ihrer individuellen Situation abhängen.
Einer von uns wohnt noch in der Immobilie. Was dann?
Wer in der Immobilie wohnt, hat keine Sonderrechte bei der Preisfindung - das Miteigentum gilt zu gleichen Teilen. Für die Auktion bedeutet das: das Objekt muss bis zum Übergabetermin geräumt sein. Dieser Zeitpunkt ist vertraglich geregelt. Die verbleibende Wohnzeit nach Zuschlag ist Teil der Kaufvertragsverhandlung mit dem Erwerber.
Was passiert, wenn noch ein Kredit auf der Immobilie liegt?
Laufende Grundschulden oder Hypotheken werden aus dem Erlös zunächst bedient - die Bank erhält ihren offenen Betrag, der Rest geht in die Aufteilung zwischen den Eigentümern. Wenn der Zuschlagspreis unter den offenen Schulden liegt, ist das eine separate Frage, die mit der finanzierenden Bank geklärt werden muss. Das ist selten, kommt aber vor.
Kinder - was ändert sich?
Der Verkauf der Immobilie ändert nichts an Sorgerecht oder Unterhaltspflichten. Die Aufteilung des Erlöses richtet sich ausschließlich nach den Eigentumsquoten. Ob Kindesunterhalt aus dem Erlös bedient werden muss oder sollte, ist eine familienrechtliche Frage, keine Auktionsfrage.
Können wir das Auktionslimit selbst festlegen?
Ja. Das Auktionslimit ist der Mindestpreis, zu dem Sie zu verkaufen bereit sind. Liegt das Höchstgebot darunter, findet kein Verkauf statt. Sie erhalten dann Ihr Objekt zurück - ohne Kosten. Das Limit wird vom Auktionator gemeinsam mit Ihnen auf Basis einer Bewertung empfohlen; die Entscheidung treffen Sie gemeinsam.
Was wenn wir uns beim Limit nicht einigen?
Das ist die häufigste Hürde. Ein schriftlicher Bewertungsbericht des Auktionators gibt beiden Parteien - und damit auch beiden Anwälten - eine gemeinsame sachliche Grundlage. In vielen Fällen ermöglicht das die Einigung auf ein Limit, das keiner der Partner allein gesetzt hätte. Wenn keine Einigung gelingt, bleibt als letzter Weg die Teilungsversteigerung nach §180 ZVG.
Was kostet das, wenn die Auktion nichts erzielt?
Wenn kein Gebot über dem Limit abgegeben wird, findet kein Zuschlag statt. In diesem Fall entstehen keine Kosten. Die DGA nimmt also das gleiche Risiko wie Sie: ohne Ergebnis keine Vergütung. Bei Zuschlag fällt eine Courtage an, die aus dem Erlös bezahlt wird.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Orientierung. Er ersetzt keine anwaltliche Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht, keine steuerliche Beratung durch einen Steuerberater und kein rechtsgültiges Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen.

Alle gesetzlichen Regelungen (ZVG, BGB, EStG) werden ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit dargestellt. Änderungen der Rechtslage nach dem Stand dieses Dokuments sind möglich.

Die Deutsche Grundstücksauktionen AG ist gewerblicher Versteigerer gemäss §34b GewO und übt keine Rechtsberatung aus.

Ihr nächster Schritt

Bewertung anfragen - auch einzeln möglich.

Einer der Partner kann allein starten. Der Bewertungsbericht ist vertraulich. Die Einlieferung selbst erfordert später beide Unterschriften - aber der Informationsvorsprung gehört zunächst nur Ihnen.